Die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) ist die Förderbank des Landes Baden-Württemberg und unterstützt das Land bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben in den Bereichen Struktur-, Wirtschafts- und Sozialpolitik. Sie setzt Fördermittel im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union ein.
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| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Iris Reinelt | Vorstand | Bruchsal |
| Johannes Heinloth | Vorstand | Karlsruhe |
| Edith Weymayr | Vorstandsvorsitzende(r) | Frankfurt am Main |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 19.10.2012 | Änderung des Gegenstands | (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank - (Bank) alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen. Hierzu gehören insbesondere: 1. Gewährung und Weiterleitung von Krediten, Zuschüssen und sonstigen Finanzhilfen, 2. Unterbeteiligung an Krediten und sonstigen Finanzierungsformen eines oder mehrerer Kreditinstitute oder Finanzierungsinstitutionen sowie die Konsortialfinanzierung, 3. Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie die Gewährung sonstiger Gewährleistungen und Risikoentlastungen, 4. Eingehen von Beteiligungen. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Bank die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Hierzu gehören insbesondere: 1. Ankauf und Verkauf von Forderungen und Wertpapieren, 2. Treasurymanagement und Geschäfte zur Risikosteuerung der Bank, 3. Effektenhandel, Einlagengeschäft und Girogeschäft für eigene Rechnung, soweit diese mit der Erfüllung der Aufgaben der Bank in direktem Zusammenhang stehen, 4. Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen, Kassenobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder Namen, 5. Aufnahme zweckgebundener Darlehen bei zentralen Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen und öffentlichen Stellen, 6. Aufnahme sonstiger Darlehen, 7. Anlage von Geldern bei öffentlichen und privaten Kreditinstituten, 8. fördergeschäftliche Beratung und Dienstleistungen. (3) Exportfinanzierungen darf die Bank nach Maßgabe ihrer satzungsgemäßen Grundsätze durchführen. (4) Die Bank kann Eigentum an Grundstücken aller Art, Wohnungseigentum und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten, für den eigenen Bedarf oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist. |
| 20.10.2006 | Firmenname eingetragen | Landeskreditbank Baden-Württemberg Förderbank- |
| 20.10.2006 | Sitz eingetragen | Karlsruhe |
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