1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel, c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander, f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder, g) Eigengeschäft mit privaten und gewerblichen Endkunden. 3. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Eigengeschäft nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 lit. g) zu betreiben, wenn dies dem Förderzweck dient und mit den Belangen der Mitglieder vereinbart ist. Eigengeschäfte dienen dem Förderzweck, a) wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Mitglieder zumindest mittelbar fördern, b) wenn die Genossenschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen freie Märkte besetzt, die von den Mitgliedern nicht besetzt sind, und c) wenn die sonstigen Leistungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen zumindest mittelbar verbessert werden. Im Rahmen der Abwägung, ob freie Märkte vorliegen, ist auf die schutzwürdigen Belange einzelner Mitglieder, insbesondere deren Marktstellung und Wettbewerbsinteressen, angemessen Rücksicht zu nehmen. In der Regel sind Eigengeschäfte zulässig, a) die im Rahmen eines ausschließlich elektronisch organisierten Vertriebsweges abgewickelt werden, b) die Folge einer Geschäftsübernahme sind, die zur Sicherung und dem Ausbau der Marktstellung erforderlich war bzw. ist, oder c) bei denen aus anderen Gründen überwiegende Interessen der Gemeinschaft die Interessen einzelner Mitglieder überwiegen. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern i.S.v. §§ 17/18 AktG verbundene Unternehmen handelt oder soweit es sich dabei um Dritte (Nichtmitglieder) handelt, die im Rahmen des Eigengeschäftes (§ 2 Abs. 2 lit. g), Abs. 3) beliefert werden. 5. Die Genossenschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von deren Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. f) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genossenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 7 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit. I) nachkommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend §§ 53 ff. GenG von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 15 Abs. 2 lit. g), soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht.
Anmelden um die vollständige Historie zu sehen
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 27.02.2015 | Änderung des Gegenstands | Nach Berichtigung von Amts wegen (Schreibfehler): 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel, c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander, f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder, g) Eigengeschäft mit privaten und gewerblichen Endkunden. 3. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Eigengeschäft nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 lit. g) zu betreiben, wenn dies dem Förderzweck dient und mit den Belangen der Mitglieder vereinbart ist. Eigengeschäfte dienen dem Förderzweck, a) wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Mitglieder zumindest mittelbar fördern, b) wenn die Genossenschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen freie Märkte besetzt, die von den Mitgliedern nicht besetzt sind, und c) wenn die sonstigen Leistungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen zumindest mittelbar verbessert werden. Im Rahmen der Abwägung, ob freie Märkte vorliegen, ist auf die schutzwürdigen Belange einzelner Mitglieder, insbesondere deren Marktstellung und Wettbewerbsinteressen, angemessen Rücksicht zu nehmen. In der Regel sind Eigengeschäfte zulässig, a) die im Rahmen eines ausschließlich elektronisch organisierten Vertriebsweges abgewickelt werden, b) die Folge einer Geschäftsübernahme sind, die zur Sicherung und dem Ausbau der Marktstellung erforderlich war bzw. ist, oder c) bei denen aus anderen Gründen überwiegende Interessen der Gemeinschaft die Interessen einzelner Mitglieder überwiegen. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern i.S.v. §§ 17/18 AktG verbundene Unternehmen handelt oder soweit es sich dabei um Dritte (Nichtmitglieder) handelt, die im Rahmen des Eigengeschäftes (§ 2 Abs. 2 lit. g), Abs. 3) beliefert werden. 5. Die Genossenschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von deren Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. f) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genossenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 7 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit. I) nachkommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend §§ 53 ff. GenG von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 15 Abs. 2 lit. g), soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht. |
| 17.02.2015 | Änderung des Gegenstands | 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel, c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander, f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder, g) Eigengeschäft mit privaten und gewerblichen Endkunden. 3. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Eigengeschäft nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 lit. g) zu betreiben, wenn dies dem Förderzweck dient und mit den Belangen der Mitglieder vereinbart ist. Eigengeschäfte dienen dem Förderzweck, a) wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Mitglieder zumindest mittelbar fördern, b) wenn die Genossenschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen freie Märkte besetzt, die von den Mitgliedern nicht besetzt sind, und c) wenn die sonstigen Leistungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen zumindest mittelbar verbessert werden. Im Rahmen der Abwägung, ob freie Märkte vorliegen, ist auf die schutzwürdigen Belange einzelner Mitglieder, insbesondere deren Marktstellung und Wettbewerbsinteressen, angemessen Rücksicht zu nehmen. In der Regel sind Eigengeschäfte zulässig, a) die im Rahmen eines ausschließlich elektronisch organisierten Vertriebsweges abgewickelt werden, b) die Folge einer Geschäftsübernahme sind, die zur Sicherung und dem Ausbau der Marktstellung erforderlich war bzw. ist, oder c) bei denen aus anderen Gründen überwiegende Interessen der Gemeinschaft die Interessen einzelner Mitglieder überwiegen. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern i.S.v. §§ 17/18 AktG verbundene Unternehmen handelt oder soweit es sich dabei um Dritte (Nichtmitglieder) handelt, die im Rahmen des Eigengeschäftes (§ 2 Abs. 2 lit. g), Abs. 3) beliefert werden. 5. Die Genossenschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von deren Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. f) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genossenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 7 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit. 1) nach-kommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend § 53 ff. GenG von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 15 Abs. 2 lit. g), soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht. |
| 20.08.2010 | Änderung des Gegenstands | 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel, c) Direktgeschäft mit Großkunden, d) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, e) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, f) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander, g) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder. 3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern im Sinne von §§ 17/18 Aktiengesetz verbundene Unternehmen handelt oder soweit es sich dabei um Dritte (Nichtmitglieder) handelt, die im Rahmen des Direktgeschäftes mit Großkunden (§ 2 Abs. 2 lit. c)) beliefert werden. Die Genossenschaft ist berechtigt, das Direktgeschäft nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 lit. c) zu betreiben, wenn dadurch a) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft, ihrer verbundenen Unternehmen oder ihrer Mitglieder zumindest mittelbar gefördert wird, b) die Genossenschaft oder eines ihrer verbundenen Unternehmen freie Märkte besetzt, die von den Mitgliedern nicht besetzt sind, und c) die sonstigen Leistungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen zumindest mittelbar verbessert werden. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Genossenschaft ist insbesondere auch berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i. S. d. §§ 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von deren Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. f) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genossenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 7 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit I) nachkommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend §§ 53 ff. GenG von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden ( § 15 Abs. 2 lit.g), soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht. |
| 02.09.2009 | Änderung des Gegenstands | Nach Berichtigung von Schreibfehlern von Amts wegen: 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander. f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder. 3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern im Sinne von §§ 17/18 Aktiengesetz verbundene Unternehmen handelt. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Genossenschaft ist insbesondere auch berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i. S. d. §§ 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von deren Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. e) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genossenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 6 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit. k) nachkommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend §§ 53 ff. GenG von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 15 Abs. 2 lit. g) soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht. |
| 17.08.2009 | Änderung des Gegenstands | 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander. f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder. 3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern im Sinne von §§ 17/18 Aktiengesetz verbundene Unternehmen handelt. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Genossenschaft ist insbesondere auch berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, wenn dies zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignet erscheint. In den Satzungen der mit der Genossenschaft verbundenen Unternehmen (i. S. d. §§ 15 ff., 291 ff. AktG) muss unabhängig von der Rechtsform sichergestellt werden dass, a) der Zweck der Gesellschaft die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder der Genossenschaft ist, b) der Vorstand der Genossenschaft seiner Berichtspflicht nach § 18 lit. a) und lit. e) nachkommen kann, c) der Aufsichtsrat der Genonssenschaft seinen Aufgaben und Pflichten nach § 23 Nr. 1 und Nr. 6 nachkommen kann, d) Aufsichtsrat und Vorstand ihren Mitwirkungspflichten nach § 25 Nr. 1 lit. K) nachkommen können und e) die verbundenen Unternehmen entsprechend §§ 53 ff. GenG von einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft geprüft werden (§ 15 Abs. 2 lit. g) soweit nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder des Publizitätsgesetzes eine Prüfungspflicht besteht. |
| 13.08.2007 | Firmennamensänderung | Soennecken eG |
| 22.07.2003 | Firmennamensänderung | BRANION eG |
| 22.07.2003 | Änderung des Gegenstands | 1. Der Zweck des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder. 2. Gegenstand ist insbesondere: a) Übernahme des Delkredere und Durchführung der Zentralregulierung, b) Großhandel c) Erstellung von Marketingkonzeptionen und Werbemitteln, d) Beratung der Mitglieder, insbesondere in Fragen der Betriebswirtschaft, der Sortimente und des Marketing, e) Förderung des Erfahrungs- und Informationsaustausches der Mitglieder untereinander. f) Förderung der Entwicklung und Mitwirkung bei der Schaffung und Weiterentwicklung branchenbezogener Daten und Datenverarbeitungssysteme zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Mitglieder. 3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, ist zulässig, soweit es sich dabei um mit Mitgliedern im Sinne von §§ 17/18 Aktiengesetz verbundene Unternehmen handelt. 4. Die Genossenschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. |
| 28.03.2003 | Firmenname eingetragen | BÜRO ACTUELL Einkaufs- und MarketingVerbund eG |
| 28.03.2003 | Sitz eingetragen | Overath |
| 28.03.2003 | Gegenstand eingetragen | (1) Gegenstand des Unternehmens ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. (2) Gegenstand des Unternehmens ist der gemeinsame Einkauf von Papier, Schreibwaren, Bürobedarf, Büromöbeln, Büromaschinen, Zeichenbedarf sowie weiterer, branchenverwandter Erzeugnisse im Eigengeschäft (Lagerund Streckengeschäft) sowie im Vermittlungsgeschäft mit DelkredereÜbernahme und Zentralregulierung zum Zweck der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens ist darüber hinaus, die Mitglieder durch kooperatives Marketing, Werbung und Verkaufsförderung sowie weitere Service-Leistungen zu fördern. (3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist grundsätzlich nicht zugelassen. Mit Mitgliedern verbundene Unternehmen sind wie Mitglieder zu behandeln. In folgenden Ausnahmefällen ist das Nichtmitglieder-Geschäft nach vorheriger Prüfung und Genehmigung durch den Aufsichtsrat statthaft: a) Falls einzelne Lagerartikel auch zu reduzierten Preisen im Mitgliederkreis nicht oder nicht gänzlich abgesetzt werden können, können Restbestände nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates zum jeweiligen Einzelfall an Nichtmitglieder veräußert werden. Der Verkauf an Verbrauchermärkte, C+CMärkte und ähnliche Vertriebsformen ist auch in diesen Ausnahmefällen nicht gestattet. b) Soweit es die Markt- und Wettbewerbs-Verhältnisse im Interesse der Mitglieder erfordern, können in begründeten Sonderfällen Artikel in Großmengen zum Wiederverkauf an Mitglieder und - ohne Preisvorteil - auch an Nichtmitglieder nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates zum jeweiligen Einzelfall von der Genossenschaft eingekauft werden. Der Verkauf an Verbrauchermärkte, C+CMärkte und ähnliche Vertriebsformen ist auch in diesen Ausnahmefällen nicht gestattet. (4) Eigene Marken der Genossenschaft sind nur zum Wiederverkauf an Verbraucher und nicht zum Verkauf an Händler zugelassen. (5) Diese und sämtliche weiteren Förderungsleistungen der Genossenschaft können nur von Mitgliedern in Anspruch genommen werden. |
| Name | Typ | Alter | Stadt |
|---|---|---|---|
| Benedikt Erdmann | Vorstand | Alter 63 | Köln |
| Georg Mersmann | Vorstand | Alter 57 | Essen |