Die Robert Bosch Stiftung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (RBSG) ist eine der großen unternehmensverbundenen Stiftungen in Deutschland. Sie verfolgt gemeinnützige Zwecke in den Fördergebieten Gesundheit, Bildung und Globale Fragen. Sie setzt eigene Programme und Projekte um und stellt Mittel für Vorhaben Dritter zur Verfügung.
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verwaltet ihre Vermögenswerte, wozu hauptsächlich die Geschäftsanteile an der Robert Bosch GmbH gehören, im Sinne von Robert Bosch d.Ä. (3) Grundsätzliche Aufgabe der Gesellschaft ist es, auf die Linderung von allerhand Not und auf die Hebung der sittlichen, gesundheitlichen und geistigen Kräfte der Menschen hinzuwirken. (4) Die Zwecke der Gesellschaft sind die Förderung - des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege; - internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; - des Wohlfahrtswesens; - der Erziehung, Volks- und Berufsbildung; - von Kunst und Kultur; - von Wissenschaft und Forschung; - der Jugend- und Altenhilfe; - des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; - des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes; - der Entwicklungszusammenarbeit; - des Umweltschutzes. (5) Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke in erster Linie durch eigene Projekte und Beteiligung an gemeinnützigen Projekten Dritter, durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, durch öffentliche Diskussions- und Vortragsveranstaltungen sowie durch die Vergabe von Stipendien und Preisen. Zudem werden die Zwecke durch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an anderen Körperschaften (insbesondere Bosch Health Campus GmbH und Robert Bosch College UWC GmbH) sowie durch Kooperationen mit steuerbegünstigten Körperschaften verwirklicht. (6) Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung der im vorstehenden Absatz (4) genannten Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen. (7) Die Aufnahme unselbständiger Stiftungen in das Vermögen der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
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Source: German Commercial Register (Handelsregister) Stuttgart Local Court, HRB 109 (as of 10 October 2026)
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