Die Bauvereinigung Vaihingen a.F. und Umgebung eG ist eine Genossenschaft im Immobilienbereich, die sich auf Wohnungsbau und -verwaltung spezialisiert hat.
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| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Wiebke Bonner | Vorstand | Stuttgart |
| Axel Schaefenacker | Vorstand | Stuttgart |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 14.10.2016 | Änderung des Gegenstands | Ergänzend zur Eintragung laufende Nummer 7 von Amts wegen nachgetragen: Gegenstand geändert; nun: Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten,erwerben, betreuen, bewirtschaften, vermitteln und veräußern. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 die Voraussetzungen. |
| 14.10.2016 | Satzung geändert | Satzung |
| 27.03.2015 | Änderung des Gegenstands | Gegenstand von Amts wegen berichtigt in: Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten,erwerben, betreuen, bewirtschaften, vermitteln und veräußern. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 26 die Voraussetzungen. |
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