(1) die Errichtung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren (MVZs) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V insbesondere mit den Fachbereichen Radiologie, Strahlentheraple und/oder Nuklearmedizin, sowie die Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. (2) Die Gesellschaft wird auch privatärztliche Leistungen erbringen, sofern die Erstattungsfähigkeit gesichert ist. (3) Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme des MVZ als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Ärzten des MVZ eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zu regeln, ob und inwieweit der Arzt die Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit an die Gesellschaft weiterleiten muss. (4) Abgesehen von Not- und Vertretungsfällen wird jeder Patient innerhalb der MVZ von dem Arzt seiner Wahl und seines Vertrauens untersucht und behandelt werden.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Tobias Neumaier | Geschäftsführer(in) | Leverkusen |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 08.04.2019 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 28.06.2018 | Änderung der Geschäftsanschrift | Marie-Curie-Straße 12, 51377 Leverkusen |
| 31.03.2016 | Änderung des Gegenstands | (1) die Errichtung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren (MVZs) i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V insbesondere mit den Fachbereichen Radiologie, Strahlentheraple und/oder Nuklearmedizin, sowie die Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. (2) Die Gesellschaft wird auch privatärztliche Leistungen erbringen, sofern die Erstattungsfähigkeit gesichert ist. (3) Die Behandlungsverträge mit den Patienten werden mit der Gesellschaft abgeschlossen. Abweichendes kann durch Gesellschafterbeschluss für die Behandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten Patienten festgelegt werden, falls eine private Krankenversicherung die Inanspruchnahme des MVZ als nicht ihren Versicherungsbedingungen entsprechend ablehnt; in diesem Fall kann den Ärzten des MVZ eine Nebentätigkeitserlaubnis zur Behandlung dieser Patienten erteilt werden. In der Nebentätigkeitserlaubnis ist zu regeln, ob und inwieweit der Arzt die Vergütung für seine ärztliche Tätigkeit an die Gesellschaft weiterleiten muss. (4) Abgesehen von Not- und Vertretungsfällen wird jeder Patient innerhalb der MVZ von dem Arzt seiner Wahl und seines Vertrauens untersucht und behandelt werden. |
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