Hüttenhospital gemeinnützige GmbH operates a hospital in Dortmund with the purpose of promoting public health, including medical, nursing, and scientific activities.
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Wissenschaft und Forschung, der Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb des Hüttenhospitals Dortmund mit den dazugehörigen Hilfs- und Nebenbetrieben sowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungstätigkeiten zum Zwecke der Weiterentwicklung des medizinischen, pflegerischen und sonstigen einschlägigen Potenzials eines Krankenhauses. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die der Erreichung oder Förderung des Unternehmensgegenstandes dienen. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen, sofern dies auch für kommunale Gesellschafter zulässig ist. (3) Darüber hinaus wird der Gesellschaftszweck verwirklicht durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit der Klinikum Dortmund gGmbH und den mit ihr verbundenen Unternehmen. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Erbringung von Versorgungsleistungen, die für die medizinische Behandlung und Pflege der Patientinnen und Patienten des Klinikums Dortmund erforderlich sind, sowie durch Dienst-, Service-, Verwaltungs- und Vermietungs- oder sonstige Überlassungsleistungen zu deren Unterstützung bei der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Gleichzeitig wird die Hüttenhospital gGmbH von der Klinikum Dortmund gGmbH und den mit ihr verbundenen Unternehmen in ihrer eigenen steuerbegünstigten Zweckerfüllung unterstützt, und zwar vornehmlich durch den Bezug von für die Zweckerfüllung notwendigen Sekundär- und Tertiärleistungen. (4) Neben der unmittelbaren eigenen Verwirklichung kann die Körperschaft ihre Zwecke auch im Rahmen einer Fördertätigkeit nach § 58 Nr. 1 AO durch die ideelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58a AO. (5) Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden.
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Source: German Commercial Register (Handelsregister) Dortmund Local Court, HRB 23996 (as of 27 September 2026)
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