(1) Die CTK-Poliklinik GmbH (Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Körperschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch - den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V unter ärztlicher Leitung zur Erbringung Vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen notleidenden bzw. gefährdeten Personen im Sinne des § 53 AO zu Gute; - die planmäßige Erbringung von Kooperationsleistungen gemäß § 57 (3) AO (insbesondere die Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebs- und hygieneärztlicher Leistungen, Bereitstellung und Überlassung von Personal u.a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften des Konzerns CTK sowie folgende gemeinnützige Einrichtungen: Seniorenheim Wildau GmbH und Lausitz Klinik Forst GmbH unter Beachtung der Regelungen des § 91(5) BbgKVerf) sowie - alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand (§ 2, Abs.3) in Verbindung stehen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittel- 1 baren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs.1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs.3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
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| 25.08.2022 | Änderung des Gegenstands | (1) Die CTK-Poliklinik GmbH (Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Körperschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch - den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V unter ärztlicher Leitung zur Erbringung Vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen notleidenden bzw. gefährdeten Personen im Sinne des § 53 AO zu Gute; - die planmäßige Erbringung von Kooperationsleistungen gemäß § 57 (3) AO (insbesondere die Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebsund hygieneärztlicher Leistungen, Bereitstellung und Überlassung von Personal u.a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften des Konzerns CTK sowie folgende gemeinnützige Einrichtungen: Seniorenheim Wildau GmbH und Lausitz Klinik Forst GmbH unter Beachtung der Regelungen des § 91(5) BbgKVerf) sowie - alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand (§ 2, Abs.3) in Verbindung stehen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittel1 baren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs.1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs.3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 11.01.2022 | Änderung des Gegenstands | Die Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: (1) Die CTK-Poliklinik GmbH (Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Körperschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch - den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V unter ärztlicher Leitung zur Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen notleidenden bzw. gefährdeten Personen im Sinne des § 53 AO zu Gute; - die planmäßige Erbringung von Kooperationsleistungen gemäß § 57 (3) AO (insbesondere die Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebsund hygieneärztlicher Leistungen, Bereitstellung und Überlassung von Personal u. a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere Unternehmen des Konzerns CTK sowie weitere gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Vereine und gemeinnützig verfasste Betriebe gewerblicher Art unter Beachtung der Regelungen des § 91 (5) BbgKVerf) sowie - alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand (§ 2, Abs. 3) in Verbindung stehen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtferigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittelbaren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs. 3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 28.12.2021 | Änderung des Gegenstands | 1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2) Zwecke der Körperschaft sind - die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege: - die Förderung von Wissenschaft und Forschung; - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe - Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere venwirklicht durch - die Feststellung, Heilung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, die Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie die Geburtshilfe durch hochqualifizierte ärztliche und pflegerische Hilfeleisbngen; - den Betrieb und die Unterhaltung eines Krankenhauses der Schwerpunktversorgung mit den Ausbildungsstätten, den sonstigen Nebeneinrichtungen, Nebenbetrieben, Zweckbetrieben und ambulanten Einrichtungen insbesondere nach § 95 bzw. 311 Abs. 2 SGB V; - Wahrnehmung von Aufgaben der gesundheitlichen Prävention und Gesundheitsfürsorge; - den Betrieb eines Betriebskindergartens bzw. zweckgebundene Zuschüsse an einen Kitabetreiber; - die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten; - die Durchführung von Ausund Weiterbildung; - die Durchführung von Lehre und Studium; - die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben; - den forschungsbasierten Innovations- und Technologietransfer zwischen dem klinischen Alltag und der Gesundheitswirtschaft; - die Unterstützung des Trägers des Rettungsdienstes bei der Erbringung rettungsdienstlicher Aufgaben; - die planmäßige Erbringung von Kooperationsleistungen gemäß § 57 (3) AO (insbesondere die Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebs- und hygieneärztlicher Leistungen, Nutzungsüberlassungen von Räumen, Inventar, Geräten und Parkplätzen, Bereitstellung von Medien, Erbringung von Konzernführungsleistungen sowie Venwaltungsdienstleistungen im Bereich Verwaltung, Qualitätsmanagement, Arbeitssicherheit und Datenschutz, ITDienstleistungen, Bereitstellung und Überlassung von Personal und Erbringung sonstiger Dienstleistungen, Beschaffung und Lieferung von Waren durch den Zentraleinkauf und die Krankenhausapotheke u.a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere Unternehmen des Konzerns CTK sowie weitere gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Vereine und gemeinnützig verfasste Betriebe gewerblicher Art unter Beachtung der Regelungen des § 91 (5) BbgKVerf) sowie - alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Unternehmensgegenstand unmittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittelbaren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs. 3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 10.11.2020 | Änderung des Gegenstands | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V unter ärztlicher Leitung zur Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen notleidenden bzw. gefährdeten Personen im Sinne des § 53 AO zu Gute. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Unternehmensgegenstand unmittelbar gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittelbaren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs. 3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 29.05.2015 | Änderung des Gegenstands | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V zur Erbringung vertragsund privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung. |
| 06.05.2015 | Firmenname eingetragen | CTK-Poliklinik GmbH |
| 06.05.2015 | Sitz eingetragen | Cottbus |
| 06.05.2015 | Geschäftsanschrift eingetragen | Thiemstraße 111, 03048 Cottbus |
| 06.05.2015 | Rechtsform eingetragen | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
| 06.05.2015 | Gegenstand eingetragen | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft sind die Förderung und Unterstützung des öffentlichen Gesund-heitswesens, insbesondere die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege im Bereich der Daseinsvorsorge. (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V zur Erbringung vertragsund privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung. |
| Name | Typ | Alter | Stadt |
|---|---|---|---|
| Sebastian Scholl | Geschäftsführer(in) | Alter 48 | Cottbus |
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| Name | Typ | Anteile (%) |
|---|---|---|
| Max Mustermann GmbH | Juristische Person | 50.00% |
| Schmidt, Anna | Natürliche Person | 30.00% |
| Holding AG | Juristische Person | 20.00% |