1. Ziel der Gesellschaft ist: a) die bestmögliche Krankenhausversorgung der Bevölkerung im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsauftrages, wie er sich insbesondere aus dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern ergibt. Der Gesellschafter kommt damit seinem gesetzlichen Auftrag nach Art. 51 Abs. 3 LkrO nach; b) die Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der ambulanten Rehabilitation; c) die bestmögliche Gewährung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind. Diese Leistungen beziehen sich insbesondere auf häusliche Pflege, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege sowie Serviceleistungen im Rahmen des betreuten Wohnens. 2. Gegenstand der Gesellschaft ist a) der Betrieb der Krankenhäuser in Burgebrach und Scheßlitz, einschließlich der zugehörigen Ausbildungsstätten, Nebeneinrichtungen und Nebenbetrieben als Krankenhausträger. Darüber hinaus obliegt der Gesellschaft die Durchführung von Baumaßnahmen an den beiden Krankenhäusern, auch insoweit handelt sie als Krankenhausträger i.S.d. Bayerischen Krankenhausgesetzes. Die Krankenhausgrundstücke und die darauf befindlichen Gebäudlichkeiten verbleiben im zivilrechtlichen Eigentum des Landkreises Bamberg. Sie werden mittels eines gesondert abzuschließenden Pachtvertrages von der Gesellschaft gepachtet; b) der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren c) der Betrieb von physiotherapeutischen Zentren d) der Betrieb von Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege und des betreuten Wohnens. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Hauptzweck der Gesellschaft dienen und berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und unter Beachtung der Gemeinnützigkeit (§ 3) alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die dieser Zweckbestimmung dienlich erscheinen. In diesem Rahmen kann die Gesellschaft auch andere Unternehmen gründen, Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteilige; sie kann auch Zweigniederlassungen errichten. 4. Die Gesellschaft kann mit einzelnen oder mehreren der nachstehend in § 3 Absatz 4 genannten Körperschaften zusammen kooperieren im Sinne von § 57 Absatz 3 AO durch das wechselseitige Erbringen von Verwaltungs- und Servicedienstleistungen, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen (insbesondere Waren-, Wärme- und Stromlieferungen) oder durch die Beistellung von Personal zur Erfüllung ihrer jeweiligen gemeinsamen steuerbegünstigten Zwecke.
| Name | Typ | Alter | Stadt |
|---|---|---|---|
| Udo Kunzmann | Geschäftsführer(in) | Alter 54 | Gräfenberg |