(1) Versorgung des Gemeindegebiets mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme, die Abfallwirtschaft (Einsammeln, Befördern der anfallenden Abfälle, soweit sie von der jeweiligen Satzung des Landkreises erfasst und als solche nicht von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind), die Abwasserbeseitigung (Kanalisation und Klärwerk), die Einrichtung und der Betrieb des ÖPNV, des Hallen- und Freibades sowie des Eisstadions. Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Die Gemeindewerke können darüber hinaus für die Einrichtung, Betrieb und Verpachtung von Bergbahnen zuständig sein. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen. (2) Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Kommunalunternehmen oder kommunale Eigengesellschaften wahrnehmen.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Wodan Lichtmeß | Vorstand | Oberau |
| Sabine Wagner | Vorstand | Garmisch-Partenkirchen |
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