Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und der Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch: a) das Angebot durch gesellschaftseigene oder in Betriebsträgerschaft oder durch Dritte geführte Einrichtungen und Dienste auf christlicher Grundlage in Übereinstimmung mit § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg älteren sowie Pflegebedürftigen Personen Heimat und bei Bedarf Betreuung und Pflege zu bieten; b) die stationäre und teilstationäre Pflege, Betreuung und Rehabilitation von älteren, kranken, pflege- oder hilfsbedürftigen Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz; c) das Errichten, den Erwerb und den Unterhalt von Einrichtungen (insbesondere Betreute Wohnungen, ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen); d) die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern und die Unterstützung von Angehörigen Pflegebedürftiger im Rahmen der Pflege; e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften für solche Einrichtungen, die im Eigentum Dritter stehen, wenn dabei das christliche Anliegen nach Abs. 2 lit. a) gewahrt werden kann: f) die Beteiligung der Gesellschaft an Unternehmen oder die Gründung von Unternehmen, wenn dabei das christliche Anliegen nach Abs. 2 lit.a) gewahrt werden kann. Diese Unternehmen müssen, soweit sie nicht lediglich hauswirtschaftliche, technische oder administrative Hilfsdienste zum Gegenstand haben, der Gesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung den erforderlichen Einfluss einräumen, um die Wahrnehmung des christlichen Anliegens sicherzustellen, insbesodnere durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 2 der Satzung der Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, die als Anlage 1 beigefügt ist. Des Weiteren wird der vorgenannte Satzungszweck durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, verwirklicht, insbesondere durch die Überlassung von Personal, die Überlassung von Finanz- und Sachmitteln sowie arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Erbringung von Verwaltungs-, Abrechnungs-, Beratungs-, Schulungs- und sonstigen Dienstleistungen, unter anderem stationären, teitstationären und ambulanten Hilfsangeboten. Die Kooperationspartner ergeben sich namentlich aus einer separaten Aufstellung, welche diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 beigefügt sind.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Gabriele Blume | Geschäftsführer(in) | Grafenau |
| Peter Oberdörfer | Geschäftsführer(in) | Stuttgart |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 17.04.2024 | Änderung des Gegenstands | Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und der Altenhilfe sowie die Förderung mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch: a) das Angebot durch gesellschaftseigene oder in Betriebsträgerschaft oder durch Dritte geführte Einrichtungen und Dienste auf christlicher Grundlage in Übereinstimmung mit § 1 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg älteren sowie Pflegebedürftigen Personen Heimat und bei Bedarf Betreuung und Pflege zu bieten; b) die stationäre und teilstationäre Pflege, Betreuung und Rehabilitation von älteren, kranken, pflege- oder hilfsbedürftigen Menschen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz; c) das Errichten, den Erwerb und den Unterhalt von Einrichtungen (insbesondere Betreute Wohnungen, ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen); d) die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern und die Unterstützung von Angehörigen Pflegebedürftiger im Rahmen der Pflege; e) die Übernahme von Betriebsträgerschaften für solche Einrichtungen, die im Eigentum Dritter stehen, wenn dabei das christliche Anliegen nach Abs. 2 lit. a) gewahrt werden kann: f) die Beteiligung der Gesellschaft an Unternehmen oder die Gründung von Unternehmen, wenn dabei das christliche Anliegen nach Abs. 2 lit.a) gewahrt werden kann. Diese Unternehmen müssen, soweit sie nicht lediglich hauswirtschaftliche, technische oder administrative Hilfsdienste zum Gegenstand haben, der Gesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag oder ihrer Satzung den erforderlichen Einfluss einräumen, um die Wahrnehmung des christlichen Anliegens sicherzustellen, insbesodnere durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 2 der Satzung der Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, die als Anlage 1 beigefügt ist. Des Weiteren wird der vorgenannte Satzungszweck durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, verwirklicht, insbesondere durch die Überlassung von Personal, die Überlassung von Finanz- und Sachmitteln sowie arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Erbringung von Verwaltungs-, Abrechnungs-, Beratungs-, Schulungs- und sonstigen Dienstleistungen, unter anderem stationären, teitstationären und ambulanten Hilfsangeboten. Die Kooperationspartner ergeben sich namentlich aus einer separaten Aufstellung, welche diesem Gesellschaftsvertrag als Anlage 2 beigefügt sind. |
| 17.04.2024 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 14.12.2009 | Sitzverlegung | Neue |
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