1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie der Erziehung. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Errichten, Unterhalten und Betreiben von Kindertageseinrichtungen (im Folgenden kurz "Kitas"), die Fachberatung für Kindertagespflegepersonen und durch pädagogische Angebote für Kinder und deren Eltern. Die Gesellschaft unterstützt dadurch die Erziehung, Förderung, Bildung und Betreuung von Kindern und berät Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige an der Erziehung beteiligte Personen im Licht des Evangeliums von Jesus Christus. Dabei soll die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unterstützt und das leibliche, seelische und geistige Wohl der Kinder und Jugendlichen gefördert werden. Dadurch erfüllt die Diakonie zugleich ihren Auftrag. 4. In Einrichtungen der Gesellschaft werden regelmäßig Gottesdienste abgehalten sowie religionspädagogische Arbeit geleistet. Dadurch werden kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO verwirklicht. 5. Die Gesellschaft darf auch die Führung und Verwaltung von anderen Kitas und anderen Kinderbetreuungsangeboten für Dritte übernehmen. 6. Darüber hinaus kann die Gesellschaft auch selbst Kindertagespflege durchführen. Weiterhin kann sie Angebote für Schulkinder und Plätze für Kinder im schulpflichtigen Alter bereitstellen sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Eltern, Erziehungsberechtigte und sonstige an der Erziehung beteiligte Personen sowie von Mitarbeitenden aus anderen Kitas, Familienzentren und Tagespflegeeinrichtungen durchführen. Auch bezieht die Gesellschaft ehrenamtlich tätige Personen und die Eltern in die Ausgestaltung der Kitas und des Lebens in den Kitas mit ein. 7. Satzungszweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Ziffer 2 genannten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Köperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Insbesondere sollen die Mittel nach § 58 Nr. 1 AO den zum Unternehmensverbund Diakoniewerk Essen gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigten Zwecke zugewendet werden.
| Name | Typ | Alter | Stadt |
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| Martin Gierse | Geschäftsführer(in) | Alter 48 | Recklinghausen |
| Name | Aktualisiert am | |
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Chronologischer Abdruck (CD) |