Der Gegenstand der Gesellschaft und deren Zweck ist die Altenhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheims in Bochum-Wiemelhausen und Bochum-Mitte auf dem Grundstück des ehemaligen Klosters des Provinzialats der Redemptoristen e.V. in Bochum-Mitte. Die Gesellschaft kann sämtliche Geschäfte betreiben, die zur Erreichung oder Förderung dieses Zwecks geeignet erscheinen. Die Gesellschaft verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgt die Gesellschaft auch durch planmäßiges Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO mit ihrem Gesellschafter St. Johannes-Stift e.V. sowie etwaigen weiteren Gesellschaften, an denen der Gesellschafter oder eine seiner Gesellschaften mehrheitlich beteiligt ist und anderen steuerbegünstigten Körperschaften. Die Gesellschaft kann ihre Vermögenswerte für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zuwenden. Die Gesellschaft kann sich auch einer oder mehrerer Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 AO bedienen und selbst Hilfsperson i.S. dieser Vorschrift sein. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern des Beirats (§ 7) werden angemessene Auslagen auf Nachweis erstattet. Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass den Beiratsmitgliedern angemessene Vergütungen für die Tätigkeit im Beirat geleistet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstige Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten, sofern sie nicht eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft sind und die zugewendeten Mittel für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks können nur die eingezahlten Kapitaleinlagen und der gemeine Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen zurückgezahlt werden. Überschießendes Gesellschaftsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der St. Johannes - Stiftung - Bochum zu verwenden.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Alexander Mauer | Geschäftsführer(in) | Bochum |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 16.02.2024 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 25.08.2023 | Änderung des Gegenstands | Nach Änderung: Der Gegenstand der Gesellschaft und deren Zweck ist die Altenhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheims in Bochum-Wiemelhausen und Bochum-Mitte auf dem Grundstück des ehemaligen Klosters des Provinzialats der Redemptoristen e.V. in Bochum-Mitte. Die Gesellschaft kann sämtliche Geschäfte betreiben, die zur Erreichung oder Förderung dieses Zwecks geeignet erscheinen. Die Gesellschaft verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgt die Gesellschaft auch durch planmäßiges Zusammenwirken nach § 57 Abs. 3 AO mit ihrem Gesellschafter St. Johannes-Stift e.V. sowie etwaigen weiteren Gesellschaften, an denen der Gesellschafter oder eine seiner Gesellschaften mehrheitlich beteiligt ist und anderen steuerbegünstigten Körperschaften. Die Gesellschaft kann ihre Vermögenswerte für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen gemeinnützigen Körperschaft zuwenden. Die Gesellschaft kann sich auch einer oder mehrerer Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 AO bedienen und selbst Hilfsperson i.S. dieser Vorschrift sein. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den Mitgliedern des Beirats (§ 7) werden angemessene Auslagen auf Nachweis erstattet. Darüber hinaus kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass den Beiratsmitgliedern angemessene Vergütungen für die Tätigkeit im Beirat geleistet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstige Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten, sofern sie nicht eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft sind und die zugewendeten Mittel für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks können nur die eingezahlten Kapitaleinlagen und der gemeine Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen zurückgezahlt werden. Überschießendes Gesellschaftsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke der St. Johannes - Stiftung Bochum zu verwenden. |
| 25.08.2023 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
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