(1) Gründung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere die Erbringung vertragsärztlicher und privatärztlicher Leistungen auf dem Gebiet der Augenheilkunde und Anästhesie, als wissenschaftliches Kompetenz- und Referenzzentrum am Standort Würzburg und anderen Zweigniederlassungen, sowie die Bildung von Kooperationen mit und die Erbringung von Leistungen für ambulante und stationäre Leistungserbringer (i) der Krankenhausbehandlung, (ii) der Vorsorge und Rehabilitation, (iii) nicht ärztliche Leistungserbringer und (iv) sonstiger Leistungserbringer im Bereich des Gesundheitswesens. (2) Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern; sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben andere Unternehmen erwerben, sich an solchen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten. Desgleichen kann sie die Geschäftsführung solcher Unternehmen ausüben.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Marcus Baer | Geschäftsführer(in) | Kaltenkirchen |
| Alexander Müller | Geschäftsführer(in) | Brannenburg |
| Christine Marx | Geschäftsführer(in) | Dresden |
| Heinz Jacqui | Geschäftsführer(in) | Bad Schwartau |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 05.09.2018 | Änderung des Gegenstands | (1) Gründung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren im Sinne von § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere die Erbringung vertragsärztlicher und privatärztlicher Leistungen auf dem Gebiet der Augenheilkunde und Anästhesie, als wissenschaftliches Kompetenz- und Referenzzentrum am Standort Würzburg und anderen Zweigniederlassungen, sowie die Bildung von Kooperationen mit und die Erbringung von Leistungen für ambulante und stationäre Leistungserbringer (i) der Krankenhausbehandlung, (ii) der Vorsorge und Rehabilitation, (iii) nicht ärztliche Leistungserbringer und (iv) sonstiger Leistungserbringer im Bereich des Gesundheitswesens. (2) Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern; sie kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben andere Unternehmen erwerben, sich an solchen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten. Desgleichen kann sie die Geschäftsführung solcher Unternehmen ausüben. |
| 05.09.2018 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 27.06.2018 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
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