Der Betrieb von Hotels und Gaststätten. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich auch an anderen Unternehmungen zu beteiligen sowie gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben und überhaupt alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung und Förderung des Gesellschaftszwecks unmittelbar und mittelbar dienlich er scheinen. Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist zulässig.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Uwe Felix | Geschäftsführer(in) | Friedrichshafen |
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