(1)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der gemeinnützige Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. Darüber hinaus fördert die Gesellschaft die Jugend- und Altenhilfe, die (berufliche) Bildung sowie die Wohlfahrtpflege. Weiterer Zweck der Gesellschaft ist es, Mittel gem. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beschaffen. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch: a) Die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Einrichtungen, von Wohnraum und weiteren ergänzenden Angeboten für Menschen mit Behinderung jedweden Alters mit dem Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben, der Teilhabe an Bildung und der Sicherung der sozialen Teilhabe. b) Die Durchführung von Maßnahmen zur wirksamen Eingliederung behinderter Menschen auf der Grundlage der geltenden Sozialgesetze zur Erlangung eines geeigneten Platzes in der Gesellschaft, besonders im Arbeitsleben. c) die Stellung von Arbeitsplätzen für nicht in das Arbeitsleben vermittelbare Menschen mit Behinderung, d) die Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, e) Die Beteiligung an anderen Unternehmen mit gemeinnützigem Zweck sowie allen damit zusammenhängenden Geschäften, die im Rahmen der definierten Aufgabenbereiche Menschen mit Behinderung persönlich und in ihrem Lebensunterhalt unterstützen, um passgenaue Leistungen für den Einzelnen zu gewährleisten. Der Gesellschaftszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft soweit sie die Zwecke nicht selbst verwirklicht, Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit der Auflage zuwendet, dass diese die Mittel ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck einzusetzen haben, der dem vorgenannten Zweck der Gesellschaft entspricht. (2)Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. § 58 Nr. 2 AO bleibt unberührt. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Martin Kühl | Geschäftsführer(in) | Pasewalk |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 04.04.2019 | Änderung des Gegenstands | (1)Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der gemeinnützige Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO. Darüber hinaus fördert die Gesellschaft die Jugend- und Altenhilfe, die (berufliche) Bildung sowie die Wohlfahrtpflege. Weiterer Zweck der Gesellschaft ist es, Mittel gem. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beschaffen. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch: a) Die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Einrichtungen, von Wohnraum und weiteren ergänzenden Angeboten für Menschen mit Behinderung jedweden Alters mit dem Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben, der Teilhabe an Bildung und der Sicherung der sozialen Teilhabe. b) Die Durchführung von Maßnahmen zur wirksamen Eingliederung behinderter Menschen auf der Grundlage der geltenden Sozialgesetze zur Erlangung eines geeigneten Platzes in der Gesellschaft, besonders im Arbeitsleben. c) die Stellung von Arbeitsplätzen für nicht in das Arbeitsleben vermittelbare Menschen mit Behinderung, d) die Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, e) Die Beteiligung an anderen Unternehmen mit gemeinnützigem Zweck sowie allen damit zusammenhängenden Geschäften, die im Rahmen der definierten Aufgabenbereiche Menschen mit Behinderung persönlich und in ihrem Lebensunterhalt unterstützen, um passgenaue Leistungen für den Einzelnen zu gewährleisten. Der Gesellschaftszweck wird auch dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft soweit sie die Zwecke nicht selbst verwirklicht, Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit der Auflage zuwendet, dass diese die Mittel ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck einzusetzen haben, der dem vorgenannten Zweck der Gesellschaft entspricht. (2)Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. § 58 Nr. 2 AO bleibt unberührt. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten. |
| 04.04.2019 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 09.02.2017 | Änderung des Gegenstands | (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der gemeinnützige Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck ist verwirklicht insbesondere durch: a) Die Errichtung, die Unterhaltung und den Betrieb von Einrichtungen und Angeboten für behinderte Menschen. b) Die Durchführung von Maßnahmen zur wirksamen Eingliederung behinderter Menschen auf der Grundlage der geltenden Sozialgesetze zur Erlangung eines geeigneten Platzes in der Gesellschaft, besonders im Arbeitsleben. c) die Stellung von Arbeitsplätzen für nicht in das Arbeitsleben vermittelbare Behinderte. d) die Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, e) die Verwaltung von, die Beteiligung an und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen mit gemeinnützigem Zweck sowie alle damit zusammnehängenden Geschäfte, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung von anderen Unternehmen. f) jede andere gemeinnützige Nutzung des Gesellschaftsvermögens, einschließlich der Errichtung gemeinnütziger Unternehmen und des Erwerbs von Unternehmen zur gemeinnützigen Fortführung. 2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. 4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden. 5) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten. |
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