(1) Zweck der Gesellschaft ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft verfolgt diesen Zweck durch die verbilligte Erbringung von Dienstleistungen sowie durch die verbilligte Nutzungsüberlassung von Rechten an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie an wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigte Körperschaften (Fördertätigkeit im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung). (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Verschaffung (Inhouse) von Zugang zu wissenschaftlicher Literatur (Zugriffsrechten) und wissenschaftlichen Publikationsdienstleistungen für das DEAL-Projekt der Allianz der Wissenschaftsorganisationen an öffentliche und gemeinnützige Auftraggeber, insb. für deutsche Wissenschaftseinrichtungen, gegen kostendeckendes Entgelt. Der Zweck wird insbesondere durch die Vergabe und das Management von Verträgen (auch Verträgen zugunsten Dritter) mit Verlagen und anderen Dienstleistern erfüllt. Durch die Beschränkung auf rein kostendeckende Entgelte fördert die Gesellschaft die teilnehmenden wissenschaftlichen Einrichtungen in Trägerschaft einer gemeinnützigen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die geeignet sind, den vorhandenen Gesellschaftszweck zu fördern. (4) Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. (5) Die Gesellschaft kann ihren Zweck auch durch Einschaltung von Hilfspersonen verfolgen. (6) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten; hiervon unberührt dürfen die Gesellschafter als Teil der geförderten Allgemeinheit mit der Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 planmäßig zusammenwirken. Die Gesellschafter erhalten bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine oder mehrere von der Gesellschafterversammlung zu bestimmende juristische Personen des öffentlichen Rechts und/oder gemeinnützige Körperschaften zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. (7) Im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen darf die Gesellschaft Rücklagen bilden, Mittel ihrem nicht zeitnah zu verwendenden Vermögen zuführen sowie Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Frank Sander | Geschäftsführer(in) | München |
| Christian Agi | Geschäftsführer(in) | München |
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