Einzahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG), Auszahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG), Lastschriftgeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a ZAG), Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 b ZAG), Lastschriftgeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a ZAG), Zahlungskartengeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 b ZAG), Akquisitionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG) sowie Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG). Verkauf und Vertrieb von elektronischen Produkten (Hard- und Software, virtuelle Produkte) und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen, insbesondere Entwicklung, Konfiguration, Verkauf, Vertrieb und Betrieb elektronischer Zahlungssysteme einschließlich der damit zusammenhängenden Beratungs- und Dienstleistungen, sowie datenverarbeitungsorientierte Dienstleistungen für Dritte, die Geldautomaten oder Bank-Selbstbedienungsterminals betreiben. Die Gesellschaft ist weiter berechtigt, Geschäfte für Transaktionsverarbeitung und individuelle Kundenanforderungen jeder Art durchzuführen.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Markus Landrock | Geschäftsführer(in) | Pullach |
| Marc Ehler | Geschäftsführer(in) | München |
| Martin Croot | Geschäftsführer(in) | Berlin |
| Samareh Frantz | Geschäftsführer(in) | München |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 22.11.2018 | Änderung des Gegenstands | Einzahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZAG), Auszahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG), Lastschriftgeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a ZAG), Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 b ZAG), Lastschriftgeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a ZAG), Zahlungskartengeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 b ZAG), Akquisitionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG) sowie Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG). Verkauf und Vertrieb von elektronischen Produkten (Hard- und Software, virtuelle Produkte) und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen, insbesondere Entwicklung, Konfiguration, Verkauf, Vertrieb und Betrieb elektronischer Zahlungssysteme einschließlich der damit zusammenhängenden Beratungs- und Dienstleistungen, sowie datenverarbeitungsorientierte Dienstleistungen für Dritte, die Geldautomaten oder BankSelbstbedienungsterminals betreiben. Die Gesellschaft ist weiter berechtigt, Geschäfte für Transaktionsverarbeitung und individuelle Kundenanforderungen jeder Art durchzuführen. |
| 22.11.2018 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 17.06.2014 | Änderung des Gegenstands | Ein- oder Auszahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG), Lastschriftgeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a ZAG), Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 c ZAG), Lastschriftgeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m § 1 Abs. 2 Nr. 2 a ZAG), Zahlungskartengeschäft mit Kreditgewährung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m § 1 Abs. 2 Nr. 2 c ZAG), Zahlungsauthentifizierungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 ZAG), Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG) sowie Sortengeschäft (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG), Verkauf und Vertrieb von elektronischen Produkten (Hard- und Software, virtuelle Produkte) und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen, insbesondere Entwicklung, Konfiguration, Verkauf, Vertrieb und Betrieb elektronischer Zahlungssysteme einschließlich der damit zusammenhängenden Beratungs- und Dienstleistungen, sowie datenverarbeitungsorientierte Dienstleistungen für Dritte, die Geldautomaten oder BankSelbstbedienungsterminals betreiben. Die Gesellschaft ist weiter berechtigt, Geschäfte für Transaktionsverarbeitung und individuelle Kundenanforderungen jeder Art durchzuführen. |
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