Die Durchführung von Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen von schwer vermittelbaren Arbeitslosen. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht, insbesondere durch das Heranführen bisher nicht vermittelbarer Arbeitsloser (ältere und andere Erwerbstätige, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist) an die Anforderungen des Arbeitsmarktes, um damit deren Einstellungschance auf Dauer Arbeitsplätze zu verbessern. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere bewirkt durch die Kombination von Arbeitserprobung (Bedingungen, Leistungslohn, etc) aufgrund vorübergehender Tätigkeit in Betrieben des Lübecker Handwerks und durch berufliche Weiterbildungsmaßnahmen mit sozialpädagogischer Begleitfunktion der Gesellschaft. Zweck der Gesellschaft ist auch, Hilfsmaßnahmen für hilfsbedürftige Arbeitslose anzubieten. Der Ausfluß der Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen soll die Begründung von Dauerarbeitsplätzen im ersten Arbeitsmarkt bei Entleihern durch befristete Arbeitnehmerüberlassungen sein. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf auch Geschäfte vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Unternehmenszweckes dienlich sein können. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten. Gegenstand des Unternehmens ist ferner: Die Unterstützung von schwer vermittelbaren und von jugendlichen Arbeitslosen, die an Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen der Gesellschaft oder anderer Träger teilnehmen. Der Gesellschaftszweck gem. Abs. (1) Nr. 2 wird verwirklicht, insbesondere durch die Gewährung von Zuschüssen zum Lebensunterhalt an schwer vermittelbare und an jugendliche Arbeitslose, die an Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen der Gesellschaft oder anderer Träger teilnehmen. Die Gewährung von Zuschüssen ist beschränkt auf Personen, deren Bezüge nicht höher sind, als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. von § 22 BSHG und deren Vermögen nicht zur nachthaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht oder denen nicht zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Als Bezüge sind anzusehen Einkünfte i. S. von § 2 Abs. 1 EStG sowie andere zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmte oder geeignete Bezüge, nicht aber Leistungen der Sozialhilfe und bis zur Höhe der Sozialhilfe Unterhaltungsleistungen, ohne die der Empfänger sozialhilfeberechtigt wäre. Dabei soll die Art und Weise der Gewährung von Zuschüssen zum Lebensunterhalt insbesondere geeignet sein, die Empfänger zur Teilnahme an und zum erfolgreichen Abschluß von Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen zu befähigen und zu motivieren.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Carsten Groth | Geschäftsführer(in) | Badendorf |
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