die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über - Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte - Wohnräume, gewerbliche Räume - Darlehen - Hausverwaltung - Vermittlungen von Finanzierungen - Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Tätigkeit als Versicherungsmakler gemäß HGB § 93 - ferner erbringt die Gesellschaft die Anlageberatung sowie die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 1, 1a und 2 KWG über bzw. von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagengesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 Investmentgesetz (sog. "Single-Hedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Sven Rühr | Geschäftsführer(in) | Saalfeld |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 24.04.2008 | Änderung des Gegenstands | die Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über - Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte - Wohnräume, gewerbliche Räume - Darlehen - Hausverwaltung - Vermittlungen von Finanzierungen - Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Tätigkeit als Versicherungsmakler gemäß HGB § 93 - ferner erbringt die Gesellschaft die Anlageberatung sowie die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nummer 1, 1a und 2 KWG über bzw. von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagengesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 Investmentgesetz (sog. "SingleHedgefonds") werden von der Gesellschaft nicht vermittelt. |
| 24.04.2008 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 27.03.2006 | Änderung des Gegenstands | ist die Vermittlung, des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über: - Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte; -Wohnräume, gewerbliche Räume; - den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft; Darlehen; - wirtschaftliche Vorbereitung/Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung; - den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen; den Erwerb von sonstigen, öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für die gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden; - den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft; - Hausverwaltung. |
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