| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 12.08.2024 | Änderung des Gegenstands | Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder auch durch den Betrieb der Spareinrichtung. Weiterhin fördert die Genossenschaft die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und veräußern. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der lnfrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. Die Genossenschaft kann Spareinlagen hereinnehmen. Das Kreditgeschäft, der Giro- und Kontokorrentkundenverkehr gehören nicht zu den Geschäften der Spareinrichtung. Die Genossenschaft ist kein Zahlungsdienstleister. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. |
| 27.07.2020 | Änderung des Gegenstands | Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder auch durch den Betrieb der Spareinrichtung. Weiterhin fördert die Genossenschaft die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. Die Genossenschaft kann Spareinlagen hereinnehmen. Das Kreditgeschäft, der Giro- und Kontokorrentkundenverkehr gehören nicht zu den Geschäften der Spareinrichtung. Die Genossenschaft ist kein Zahlungsdienstleister. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 die Voraussetzungen. |
| 25.06.2018 | Änderung des Gegenstands | Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder auch durch den Betrieb der Spareinrichtung. Weiterhin fördert die Genossenschaft die sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. Die Genossenschaft kann Spareinlagen hereinnehmen. Das Kreditgeschäft, der Giro- und Kontokorrentkundenverkehr gehören nicht zu den Geschäften der Spareinrichtung. Die Genossenschaft ist kein Zahlungsdienstleister. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist grundsätzlich nur zugelassen für Spareinlagen von Angehörigen der Mitglieder im Sinne des § 15 Abgabenordnung. |
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