(1) Die Förderung ihrer Mitglieder, vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungsund Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft gemäß Abs. 2 erstreckt sich auf den Großraum Hannover. (4) Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, in der von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung Einlagen angenommen und Namensschuldverschreibungen, insbesondere Sparbriefe, ausgegeben werden. Die Grundsätze für den Sparverkehr zwischen der Genossenschaft und den Sparern richten sich nach den besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser Satzung (Sparordnung). Die Sparordnung ist fester Bestandteil dieser Satzung. Änderungen der Sparordnung sind Satzungsänderungen. (5) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Inland im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (6) Die Ausdehnung der Geschäftsbetriebe auf Nichtmitglieder ist nach den vom Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 27 Abs. 2a zu beschließenden Grundsätzen zugelassen. Für die Spareinrichtung gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Rainer Detjen | Vorstand | Bremen |
| Udo Frommann | Vorstand | Uelzen |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 09.07.2024 | Satzung geändert | Satzung |
| 24.11.2022 | Änderung des Gegenstands | (1) Die Förderung ihrer Mitglieder, vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungsund Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft gemäß Abs. 2 erstreckt sich auf den Großraum Hannover. (4) Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, in der von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung Einlagen angenommen und Namensschuldverschreibungen, insbesondere Sparbriefe, ausgegeben werden. Die Grundsätze für den Sparverkehr zwischen der Genossenschaft und den Sparern richten sich nach den besonderen Bestimmungen gemäß Teil B dieser Satzung (Sparordnung). Die Sparordnung ist fester Bestandteil dieser Satzung. Änderungen der Sparordnung sind Satzungsänderungen. (5) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Inland im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes übernehmen. (6) Die Ausdehnung der Geschäftsbetriebe auf Nichtmitglieder ist nach den vom Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 27 Abs. 2a zu beschließenden Grundsätzen zugelassen. Für die Spareinrichtung gelten die Bestimmungen des Abs. 4. |
| 24.11.2022 | Satzung geändert | Satzung |
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