Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer medizinischen und/oder zahnmedizinischen Versorgungszentrums(en) im Sinne des § 95 SGB V (nachstehend MVZ genannt) zur Erbringung ambulanter, ggf. auch belegärztlicher, vertragsärztlicher, vertragszahnärztlicher und privatärztlicher bzw. privatzahnärztlicher Leistungen einschließlich ggf. praxisklinischer und stationärer Humanmedizin und Zahnmedizin. Die Gesellschaft kann sich dazu aller nach Berufsordnung und Vertragsarztrecht zulässigen Kooperationsformen im ambulanten und stationären Bereich bedienen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen den MVZ nach freiem Ermessen zu gründen, die sodann den Anforderungen der jeweiligen Gesetze, Zulassungsverordnungen und Bundesmantelverträge entsprechend zu führen sind.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Lennart Schlotmann | Geschäftsführer(in) | Dorsten |
| Luca Schlotmann | Geschäftsführer(in) | Dorsten |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 06.01.2021 | Änderung des Gegenstands | Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer medizinischen und/oder zahnmedizinischen Versorgungszentrums(en) im Sinne des § 95 SGB V (nachstehend MVZ genannt) zur Erbringung ambulanter, ggf. auch belegärztlicher, vertragsärztlicher, vertragszahnärztlicher und privatärztlicher bzw. privatzahnärztlicher Leistungen einschließlich ggf. praxisklinischer und stationärer Humanmedizin und Zahnmedizin. Die Gesellschaft kann sich dazu aller nach Berufsordnung und Vertragsarztrecht zulässigen Kooperationsformen im ambulanten und stationären Bereich bedienen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen den MVZ nach freiem Ermessen zu gründen, die sodann den Anforderungen der jeweiligen Gesetze, Zulassungsverordnungen und Bundesmantelverträge entsprechend zu führen sind. |
| 06.01.2021 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 20.01.2020 | Änderung des Gegenstands | Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer zahnmedizinischen Versorgungszentrums(en) im Sinne des § 95 SGB V (nachstehend MVZ genannt) zur Erbringung ambulanter, ggf. auch belegärztlicher, vertragsärztlicher, vertragszahnärztlicher und privatärztlicher bzw. privatzahnärztlicher Leistungen einschließlich ggf. praxisklinischer und stationärer Humanmedizin und Zahnmedizin. Die Gesellschaft kann sich dazu aller nach Berufsordnung und Vertragsarztrecht zulässigen Kooperationsformen im ambulanten und stationären Bereich bedienen. Die Geschäftsführung ist berechtigt, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen den MVZ nach freiem Ermessen zu gründen, die sodann den Anforderungen der jeweiligen Gesetze, Zulassungsverordnungen und Bundesmantelverträge entsprechend zu führen sind. |
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