Die CTK-Poliklinik GmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit Sitz in Cottbus, die von der Carl‑Thiem‑Klinikum gGmbH gegründet wurde und derzeit fünf Medizinische Versorgungszentren mit insgesamt 49,75 Kassenarztsitzen in Brandenburg und Sachsen betreibt. Das MVZ erbringt vertrags- und privatärztliche ambulante Leistungen und behandelte im Jahr 2024 rund 142.000 gesetzlich versicherte Patienten. Im Geschäftsjahr 2024 erzielte die Gesellschaft Umsatzerlöse von TEUR 17.795 und einen Jahresüberschuss von TEUR 92; mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen bedürftigen Personen im Sinne des §53 AO zugute. Die CTK-Poliklinik beschäftigte im Jahresdurchschnitt 212 Mitarbeiter (148,1 Vollkräfte) und befindet sich seit dem 01.07.2024 vollständig im Eigentum der Medizinischen Universität Lausitz - Carl Thiem.
(1) Die CTK-Poliklinik GmbH (Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Körperschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch - den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V unter ärztlicher Leitung zur Erbringung Vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen notleidenden bzw. gefährdeten Personen im Sinne des § 53 AO zu Gute; - die planmäßige Erbringung von Kooperationsleistungen gemäß § 57 (3) AO (insbesondere die Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebs- und hygieneärztlicher Leistungen, Bereitstellung und Überlassung von Personal u.a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften des Konzerns CTK sowie folgende gemeinnützige Einrichtungen: Seniorenheim Wildau GmbH und Lausitz Klinik Forst GmbH unter Beachtung der Regelungen des § 91(5) BbgKVerf) sowie - alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand (§ 2, Abs.3) in Verbindung stehen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittel- 1 baren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs.1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs.3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Sebastian Scholl | Geschäftsführer(in) | Cottbus |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 25.08.2022 | Änderung des Gegenstands | (1) Die CTK-Poliklinik GmbH (Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Körperschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch - den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V unter ärztlicher Leitung zur Erbringung Vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen notleidenden bzw. gefährdeten Personen im Sinne des § 53 AO zu Gute; - die planmäßige Erbringung von Kooperationsleistungen gemäß § 57 (3) AO (insbesondere die Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebsund hygieneärztlicher Leistungen, Bereitstellung und Überlassung von Personal u.a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften des Konzerns CTK sowie folgende gemeinnützige Einrichtungen: Seniorenheim Wildau GmbH und Lausitz Klinik Forst GmbH unter Beachtung der Regelungen des § 91(5) BbgKVerf) sowie - alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand (§ 2, Abs.3) in Verbindung stehen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittel1 baren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs.1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs.3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 25.08.2022 | Gesellschaftsvertrag geändert | Gesellschaftsvertrag |
| 11.01.2022 | Änderung des Gegenstands | Die Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: (1) Die CTK-Poliklinik GmbH (Körperschaft) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zwecke der Körperschaft sind die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. (3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch - den Betrieb und die Unterhaltung Medizinischer Versorgungszentren i. S. d. § 95 SGB V unter ärztlicher Leitung zur Erbringung vertrags- und privatärztlicher Leistungen, die in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dienen. Mindestens zwei Drittel der Leistungen kommen notleidenden bzw. gefährdeten Personen im Sinne des § 53 AO zu Gute; - die planmäßige Erbringung von Kooperationsleistungen gemäß § 57 (3) AO (insbesondere die Erbringung ärztlicher, medizinischer, labor-, betriebsund hygieneärztlicher Leistungen, Bereitstellung und Überlassung von Personal u. a.) an andere steuerbegünstigte Körperschaften (insbesondere Unternehmen des Konzerns CTK sowie weitere gemeinnützige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Vereine und gemeinnützig verfasste Betriebe gewerblicher Art unter Beachtung der Regelungen des § 91 (5) BbgKVerf) sowie - alle Maßnahmen und Geschäfte, die unmittelbar dieser Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Gemeinnützigkeit dienen. (4) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand (§ 2, Abs. 3) in Verbindung stehen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen, soweit der Stadt eine angemessene Einflussnahme ermöglicht wird, der Unternehmensgegenstand durch den öffentlichen Zweck gerechtferigt ist, die Betätigung des Unternehmens nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältis zur Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Stadt Cottbus steht und soweit dies mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist und eine Vereinbarkeit mit vertragsarztrechtlichen Regelungen gegeben ist. Für den Fall der Gründung oder Übernahme einer Tochtergesellschaft sowie einer mittelbaren Beteiligung ist die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen. Im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft bzw. der mittelbaren Beteiligung ist die entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BbgKVerf festzuschreiben, soweit nicht ein Fall des § 96 Abs. 3 BbgKVerf gegeben ist. (5) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| Datum | Art | Änderung | Gesamtkapital |
|---|---|---|---|
| 06.05.2015 | Stammkapital festgesetzt | — | 25.000 € |
| Jahr | Umsatz | Gewinn | Bilanz | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|---|
| 2024 | 19.523.676 € | 92.916 € | 7.947.381 € | — |
| 2023 | 17.624.220 € | 64.625 € | 5.802.434 € | — |
| 2022 | 16.108.825 € | 144.280 € | 5.110.100 € | — |
| 2021 | 14.562.878 € | 102.981 € | 4.453.017 € | — |
| 2020 | 13.391.480 € | 342.412 € | 6.826.082 € | — |
| 2019 | — | -760.929 € | 5.035.829 € | — |
| 2018 | — | -2.522 € | 4.563.520 € | — |
| 2017 | — | 73.382 € | 3.354.323 € | — |
| 2016 | — | 126.570 € | 1.657.005 € | — |
| 2015 | — | 56.059 € | 915.099 € | — |
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| Kostenart | Betrag | Anteil |
|---|---|---|
| Personalaufwand | 12.287.820 € | 73.0% |
| Materialaufwand | 3.734.105 € | 22.2% |
| Abschreibungen | 802.258 € | 4.8% |
| Zinsen u. ä. | 13.001 € | 0.1% |
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