Die Engel-Netze Verwaltungs GmbH mit Sitz in Bremerhaven fungiert als persönlich haftende Gesellschafterin der Engel-Netze GmbH & Co. KG. Der Unternehmensgegenstand umfasst die Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei anderen Gesellschaften, insbesondere im Bereich des Handels mit Netzen und Ausrüstungsgegenständen für die Fischerei und Schifffahrt. Zudem ist das Unternehmen in der Herstellung fangfertiger Netze sowie der Verwaltung eigenen Vermögens tätig. Die Geschäftsführung wird durch die Kaufleute Markus Engel und Michael Engel ausgeübt. Engel-Netze Verwaltungs GmbH ist ein Familienunternehmen. Die Gesellschaft ist eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und muss daher keine Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen.
Die Übernahme der Geschäftsführung und persönlichen Haftung bei anderen Gesellschaften im Bereich des Ein- und Verkaufs von - und der Handel mit - Netzen und allen für die Fischerei und die Schiffahrt nötigen Artikeln sowie die Herstellung fangfertiger Netze und der Handel damit. Zum Unternehmensgegenstand gehört auch die Verwaltung eigenen Vermögens.
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| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Markus Engel | Geschäftsführer(in) | Bremerhaven |
| Michael Engel | Geschäftsführer(in) | Loxstedt |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 02.07.2009 | Geschäftsanschrift eingetragen | Carsten-Börger-Straße 5, 27572 Bremerhaven |
| 16.11.2005 | Firmenname eingetragen | Engel-Netze Verwaltungs GmbH |
| 16.11.2005 | Sitz eingetragen | Bremerhaven |
| Datum | Art | Änderung | Gesamtkapital |
|---|---|---|---|
| 30.12.2008 | Stammkapital festgesetzt | — | 25.600 € |
| Jahr | Umsatz | Gewinn | Bilanz | Mitarbeiter |
|---|---|---|---|---|
| 2012 | kleine KapG1 | 2.091 € | 37.093 € | — |
| 2011 | kleine KapG1 | 1.800 € | 30.238 € | — |
| 2010 | kleine KapG1 | 2.019 € | 34.869 € | — |
| 2009 | kleine KapG1 | 1.492 € | 33.612 € | — |
| 2008 | kleine KapG1 | 897 € | 31.022 € | — |
| 2007 | kleine KapG1 | 1.341 € | 43.393 € | — |
| 2006 | kleine KapG1 | 1.294 € | 41.206 € | — |
1 Kleine Kapitalgesellschaften müssen keine Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen (§ 326 Abs. 1 HGB). Angegeben ist die gesetzliche Obergrenze nach § 267 HGB, soweit sie sich aus der Bilanzsumme zwingend ergibt — die Gesellschaft darf höchstens eines der drei Größenmerkmale überschreiten.
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| Kostenart | Betrag | Anteil |
|---|---|---|
| Abschreibungen | 37.090 € | 100.0% |
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