(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Ferner fördert sie ihre Mitglieder durch eine Spareinrichtung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte gewähren. (4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) übernehmen. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß§ 28 f) der Satzung die Voraussetzungen im Einzelfall. (6) Die Genossenschaft nimmt Spareinlagen herein. Spareinlagen dürfen nur von Mitgliedern hereingenommen werden.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Marc Bohn | Vorstand | Wildeshausen |
| Dieter Focke | Vorstand | Bremen |
| Ralf Lindemann | Vorstand | Lilienthal |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 26.04.2021 | Änderung des Gegenstands | (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Ferner fördert sie ihre Mitglieder durch eine Spareinrichtung. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungsund Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. (3) Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen ausgeben und Genussrechte gewähren. (4) Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) übernehmen. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß§ 28 f) der Satzung die Voraussetzungen im Einzelfall. (6) Die Genossenschaft nimmt Spareinlagen herein. Spareinlagen dürfen nur von Mitgliedern hereingenommen werden. |
| 08.11.2005 | Firmenname eingetragen | ESPABAU Eisenbahn Spar- und Bauverein Bremen eG |
| 08.11.2005 | Sitz eingetragen | Bremen |
Bitte melden Sie sich an, um diesen Inhalt zu sehen.
Bitte anmelden um Daten herunterzuladen
Melden Sie sich an, um die detaillierte Entwicklung des Gehalts und Kosten einzusehen.