Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, in der von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung Einlagen angenommen werden. Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Absatz 2 des GenG übernehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nach den vom Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 zu beschließenden Grundsätzen zugelassen. Für die Spareinrichtung gelten die Bestimmungen des Absatzes 3.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Jan Oldenburger | Vorstand | Cremlingen |
| Tim Schreiber | Vorstand | Hannover |
| Karin Stemmer | Vorstand | Hannover |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 02.08.2024 | Änderung des Gegenstands | Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung, in der von ihren Mitgliedern und deren Angehörigen im Sinne von § 15 der Abgabenordnung Einlagen angenommen werden. Die Genossenschaft kann Inhaberschuldverschreibungen an ihre Mitglieder ausgeben. Sie kann ihren Mitgliedern Genussrechte, die keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch beinhalten, gewähren. Die Genossenschaft kann Beteiligungen im Rahmen von § 1 Absatz 2 des GenG übernehmen. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nach den vom Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28 zu beschließenden Grundsätzen zugelassen. Für die Spareinrichtung gelten die Bestimmungen des Absatzes 3. |
| 02.08.2024 | Satzung geändert | Satzung |
| 19.03.2012 | Satzung geändert | Satzung |
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