(1) Aufgabe der Anstalt sind: 1. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden einschlägigen Vorschriften, 2. die Erfüllung der Aufgaben und der Pflichten der Abfallentsorgung als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einschIießlich der ErstelIung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der Abfallbilanz im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen sowie des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung und der jeweils sonst geltenden Vorschriften sowie unter Berücksichtigung der dem Abfallwirtschaftsverband EKOCity (Zweckverband nach GkG) übertragenen Aufgaben, 3. das Fuhrparkmanagement für eigene und städtische Fahrzeuge und Geräte, insbesondere der Betrieb einer Kfz-Werkstatt und Tankstelle, 4. die Erbringung von Transportdienstleistungen für die Anstalt selbst, für die Stadt Herne und für städtische Einrichtungen und Gesellschaften, 5. der Bau, Kauf, Verkauf, Betrieb, die Vorhaltung und die Vermietung/ Verpachtung von lmmobilien insbesondere in gewerblichen Aufgabenbereichen für die Stadt Herne, ihre Einrichtungen oder Gesellschaften, 6. die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber privaten und öffentlichen Auftraggebern, soweit sie mit dem Anstaltszweck gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 vereinbar sind, oder mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehen. (2) Die Anstalt kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (3) Die Anstalt ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Satzungszweck gefördert werden kann. Sofern ein besonderes wichtiges lnteresse vorliegt, kann sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen errichten, erwerben und pachten. (4) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Zweckverbänden und kommunalen Arbeitsgemeinschaften beteiligen (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der jeweils veröffentlichten gültigen Fassung. Über die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Zweckverband und die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in deren Organen entscheidet der Verwaltungsrat nach § 6. (5) Die Anstalt ist gem. § 114a Abs. 3 GO NRW berechtigt, anstelle der Stadt 1. Satzungen für die gem. § 2 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO NRW durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen und diesen im Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen, Die Stadt Herne überträgt darüber hinaus das ihr gem. §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe zu erheben. Hinsichtlich der zwangsweisen Beitreibung der Gebühren und Beiträge verbleiben die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach dem ersten Abschnitt des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) insoweit bei der Stadt. (6) Die Anstalt kann Beamtinnen und Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. (7) Der Public Corporate Governance Kodex der Stadt Herne findet entsprechende Anwendung. Die Organe der Anstalt haben ihr Handeln am Kodex in der jeweils gültigen Fassung auszurichten.
| Name | Typ | Alter | Stadt |
|---|---|---|---|
| Carsten Sußmann | Vorstand | Alter 57 | Herten |
| Name | Aktualisiert am | |
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Aktueller Abdruck (AD) | ||
Chronologischer Abdruck (CD) |