(1) Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen, bewirtschaften, errichten, erwerben und sich in anderer rechtlicher Weise beschaffen. Sie überläßt diese zu angemessenen Preisen. (3) Sie kann zur Ergänzung der Wohnraumversorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. Daneben kann sie die Errichtung von Wohnungsbauten sowie die in Satz 1 genannten Bauten betreuen und fremde Bauten und Wohnungen bewirtschaften und verwalten. (4) Eine Umwandlung von Genossenschaftswohnungen in Eigentumswohnungen wird ausgeschlossen, es sei denn, dass das zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Die Beschlussfassung darüber obliegt der Vertreterversammlung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Einfamilien- und Reihenhäuser. (5) Außerdem kann sie alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben eines Wohnungsunternehmens übernehmen. (6) Die Genossenschaft betreibt für ihre Mitglieder und deren Angehörige nach § 15 der Abgabenordnung eine Spareinrichtung. Sie darf in Ergänzung ihrer genossenschaftlichen Spareinrichtung Sparbriefe in begrenztem Umfang ausgeben. (7) Beteiligungen sind zulässig. (8) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist - mit Einschränkung für die Spareinrichtung gemäß § 2 Ziffer 6 - zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 h) die Voraussetzungen. Für die Spareinrichtung gelten die entsprechenden gesetzlichen Einschränkungen.
| Name | Typ | Stadt |
|---|---|---|
| Dirk Lönnecker | Vorstand | Falkensee |
| Thorsten Schmitt | Vorstand | Berlin |
| Alexander Stöckl | Vorstand | Berlin |
| Datum | Ereignistyp | Ereignis |
|---|---|---|
| 03.12.2025 | Änderung des Gegenstands | (1) Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen, bewirtschaften, errichten, erwerben und sich in anderer rechtlicher Weise beschaffen. Sie überläßt diese zu angemessenen Preisen. (3) Sie kann zur Ergänzung der Wohnraumversorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. Daneben kann sie die Errichtung von Wohnungsbauten sowie die in Satz 1 genannten Bauten betreuen und fremde Bauten und Wohnungen bewirtschaften und verwalten. (4) Eine Umwandlung von Genossenschaftswohnungen in Eigentumswohnungen wird ausgeschlossen, es sei denn, dass das zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Die Beschlussfassung darüber obliegt der Vertreterversammlung. Von dieser Regelung ausgenommen sind Einfamilien- und Reihenhäuser. (5) Außerdem kann sie alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben eines Wohnungsunternehmens übernehmen. (6) Die Genossenschaft betreibt für ihre Mitglieder und deren Angehörige nach § 15 der Abgabenordnung eine Spareinrichtung. Sie darf in Ergänzung ihrer genossenschaftlichen Spareinrichtung Sparbriefe in begrenztem Umfang ausgeben. (7) Beteiligungen sind zulässig. (8) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist - mit Einschränkung für die Spareinrichtung gemäß § 2 Ziffer 6 - zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 h) die Voraussetzungen. Für die Spareinrichtung gelten die entsprechenden gesetzlichen Einschränkungen. |
| 06.02.2009 | Änderung des Gegenstands | Die Eintragung betreffend den Gegenstand ist von Amts wegen berichtigt und wird wie folgt berichtigt eingetragen: (1) Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen, bewirtschaften, errichten, erwerben und sich in anderer rechtlicher Weise beschaffen. Sie überläßt diese zu angemessenen Preisen. (3) Sie kann zur Ergänzung der Wohnraumversorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. Daneben kann sie die Errichtung von Wohnungsbauten sowie die in Satz 1 genannten Bauten betreuen und fremde Bauten und Wohnungen bewirtschaften und verwalten. (4) Eine Umwandlung von Genossenschaftswohnungen in Eigentumswohnungen, mit Ausnahme von Einfamilien-/Reihenhäusern, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass das zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Die Beschlussfassung darüber obliegt der Vertreterversammlung. (5) Außerdem kann sie alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben eines Wohnungsunternehmens übernehmen. (6) Die Genossenschaft betreibt für ihre Mitglieder und deren Angehörige nach § 15 der Abgabenordnung eine Spareinrichtung. Sie darf in Ergänzung ihrer genossenschaftlichen Spareinrichtung Sparbriefe in begrenztem Umfang ausgeben. (7) Beteiligungen sind zulässig. (8) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist - mit Einschränkung für die Spareinrichtung gemäß § 2 Ziffer 6 - zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 h die Voraussetzungen. Für die Spareinrichtung gelten die entsprechenden gesetzlichen Einschränkungen. |
| 27.01.2009 | Änderung des Gegenstands | (1) Zweck der Genossenschaft ist vorrangig eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder der Genossenschaft. (2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen, darunter Eigenheime und Eigentumswohnungen, bewirtschaften, errichten, erwerben und sich in anderer rechtlicher Weise beschaffen. Sie überläßt diese zu angemessenen Preisen. (3) Sie kann zur Ergänzung der Wohnraumversorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. Daneben kann sie die Errichtung von Wohnungsbauten sowie die in Satz 1 genannten Bauten betreuen und fremde Bauten und Wohnungen bewirtschaften und verwalten. (4) Eine Umwandlung von Genossenschaftswohnungen in Eigentumswohnungen, mit Ausnahme von Einfamilien-/Reihenhäusern, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass das zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Die Beschlussfassung darüber obliegt der Vertreterversammlung. Die Genossenschaft betreibt für ihre Mitglieder und deren Angehörige nach § 15 der Abgabenordnung eine Spareinrichtung. Sie darf in Ergänzung ihrer genossenschaftlichen Spareinrichtung Sparbriefe in begrenztem Umfang ausgeben. (5) Außerdem kann sie alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben eines Wohnungsunternehmens übernehmen. (6) Die Genossenschaft betreibt für ihre Mitglieder und deren Angehörige nach § 15 der Abgabenordnung eine Spareinrichtung. Sie darf in Ergänzung ihrer genossenschaftlichen Spareinrichtung Sparbriefe in begrenztem Umfang ausgeben. (7) Beteiligungen sind zulässig. (8) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist - mit Einschränkung für die Spareinrichtung gemäß § 2 Ziffer 6 - zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 27 h die Voraussetzungen. Für die Spareinrichtung gelten die entsprechenden gesetzlichen Einschränkungen. |
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