(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Altenhilfe und die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO. (2) Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens wird insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung des Klinikums Bamberg mit den Standorten Bruderwald und Michaelsberg verwirklicht. (3) Die Förderung der Altenhilfe und die Förderung mildtätiger Zwecke werden insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung der Alten- und Pflegeheime Antonistift und Bürgerspital verwirklicht. (4) Die steuerbegünstigten Satzungszwecke können auch durch die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften verfolgt werden, insbesondere für Betriebe der Altenhilfe. (5) Die Stiftung kann den Betrieb und die Unterhaltung der Alten- und Pflegeheime Antonistift und Bürgerspital auf einen anderen gemeinnützigen Träger übertragen und diesen hierzu mit Erträgnissen aus dem sonstigen Stiftungsvermögen und etwaigen anderen Zuwendungen unterstützen. Kumulative Voraussetzungen für die Übertragung sind, dass 1. die Stiftung einen beherrschenden Einfluss auf den neuen Träger ausüben kann, 2. die satzungsgemäßen Rechte und Kompetenzen des Stiftungsrates sowie des Stadtrates der Stadt Bamberg uneingeschränkt durch Verankerung entsprechender Durchgriffsrechte in der Satzung des neuen Trägers erhalten bleiben, 3. die Stiftung weiterhin für den dauerhaften Betrieb und die Unterhaltung der Alten- und Pflegeheime garantiert, etwaige Verluste des neuen Trägers übernimmt und im Bedarfsfall ausreichend Liquidität zur Verfügung stellt. (6) Im Rahmen der Zweckerfüllung kann die Stiftung weitere Einrichtungen der stationären, teilstationären oder ambulanten Versorgung oder Betreuung errichten, unterhalten, betreiben und gegebenenfalls auch schließen, soweit dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. (7) Im Bereich der Altenhilfe und im Bereich der selbstlosen Unterstützung von Personen im Sinne des §53 Nr. 1 AO beschränkt sich der Wirkungskreis der Stiftung grundsätzlich auf das Gebiet der Stadt Bamberg. Soweit es für eine nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderlich ist, können im Einzelfall Ausnahmen von der örtlichen Beschränkung zugelassen werden. Die Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie der betroffenen Gebietskörperschaften ist dafür erforderlich. (8) Im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im Gebiet der Stadt Bamberg. Eine Tätigkeit auch außerhalb des Gebiets der Stadt Bamberg ist zulässig, soweit es für eine nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks erforderlich ist und die betroffene Gebietskörperschaft zustimmt. (9) Durch den Einsatz der Stiftungsmittel sollen keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand im weitesten Sinne finanziert werden. (10) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsrnäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
| Name | Typ | Alter | Stadt |
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| Johannes Goth | Vorstand | Alter 58 | Bamberg |
| Martin Wilde | Vorstand | Alter 58 | Handewitt |
| Name | Aktualisiert am | |
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Chronologischer Abdruck (CD) |